Mit der Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO) werden die Auswirkungen von Umgründungen mit steuerrechtlicher Buchwertfortführung auf die gemäß § 4 Abs 12 Z 4 EStG laufend zu ermittelnde Innenfinanzierung geregelt. Dabei werden jene Umgründungstypen behandelt, bei denen die Übertragende und die Übernehmende Körperschaften sind, die selbst Evidenzkonten iSd § 4 Abs 12 EStG zu führen haben. Den in der Verordnung geregelten Grundsätzen liegt ein "Fortführungsgedanke" zugrunde, wonach ein bestehendes steuerliches "Ausschüttungspotenzial" in Form einer evidenzierten Innenfinanzierung nicht durch Umgründungsmaßnahmen und deren unternehmensrechtliche Behandlung untergehen oder entstehen soll. Daher kommt es beispielsweise auch bei einer Verschmelzung zu einer Addition der Innenfinanzierungen, selbst wenn dieser Vorgang bilanziell als Einlage dargestellt wird und daher keinen Niederschlag im unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag findet. Als Folge der Ausblendung der unternehmensrechtlichen Auswirkungen sollen auch im Rahmen von Umgründungen entstehende Buchgewinne und -verluste nicht relevant für die Ermittlung der Innenfinanzierung sein, selbst wenn diese unternehmensrechtlich Eingang in den Jahresüberschuss/-fehlbetrag der betreffenden Körperschaft finden. Dies gilt auch dann, wenn die bilanzielle Auswirkung eines Buchverlusts zunächst durch Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw Firmenwerts unterdrückt wird und sich erst in Folgejahren im unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag niederschlägt. Durch Umgründungen entstehende Confusiogewinne und -verluste aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven sollen die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung erhöhen oder mindern. BGBl II 2016/90, ausgegeben am 26. 4. 2016.