Die Definition der Umsatzerlöse sei mit dem RÄG 2014 nach § 189a Z 5 UGB verlagert und erweitert worden. Nunmehr seien Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ergeben, als Umsatzerlöse zu erfassen. Der Autor geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine sonstige Steuer direkt mit dem Umsatz verbunden ist.