Im Editorial beschäftigen sich die Autoren mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015. Mit diesem sei - organisationsrechtlich und steuerrechtlich - ein neues Regime für gemeinnützige Stiftungen geschaffen worden. Gemäß § 2 Abs 1 GG 2015 seien (gemeinnützige) Stiftungen "durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke [...] dienen". In Bezug auf den Begriff der Gemeinnützigkeit sowie der Mildtätigkeit knüpfe das GG 2015 - schon im organisationsrechtlichen Teil - an die BAO an. Als Mindestvermögen seien 50.000 € vorgesehen.