Wie der VwGH in seinem Erk vom 10. 2. 2016, 2015/15/0001, nach der Vorabscheidung des EuGH nunmehr ausgesprochen habe, hindere § 10 Abs 3 KStG weder die gewinnmindernde Berücksichtigung der Firmenwertabschreibung auf ausländische Gruppenmitglieder noch die spätere gewinnerhöhende Nacherfassung dieser Steuerbegünstigung.