Im Rahmen von privaten Grundstücksveräußerungen wird die ImmoESt von Rechtsanwälten und Notaren selbst berechnet und abgeführt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Selbstberechnung zu hoch erfolgt ist, könne dies nach aktueller Judikatur nur im Wege der Veranlagung korrigiert werden. Dies gelte für Grundstücke aus dem Privatvermögen und aus dem Betriebsvermögen gleichermaßen. Bei begünstigten Körperschaften würde sich die Besonderheit ergeben, dass Verkäufe von Grundstücken im Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit seien.