Die Finanzverwaltung habe mit dem Wartungserlass 2015 ua das Erk des VwGH vom 20. 3. 2014, 2011/15/0174, in Rz 111 EStR eingearbeitet. Daraus würden strengere Erfordernisse für die Verlagerung von Einkünften durch Fruchtgenussrechtsvereinbarungen abgeleitet. Auch beim Salzburger Steuerdialog 2015 sei, dieser Auffassung folgend, über Fruchtgenussvereinbarungen diskutiert worden. Fraglich
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