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Zukünftige NoVA-Rückvergütung bei einem Export von Privatfahrzeugen (Ludwig, SWK 7/2015, S. 393)

ArtikelrundschauUmsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/369ÖStZ 2015, 269 Heft 9 v. 4.5.2015

Wer sein Privatauto ins Ausland verkauft, bekomme bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig die NoVA zurück. Das habe der VfGH im Erkenntnis vom 29. 11. 2014, G 153/2014, entschieden. Nach Gesetzwerdung des neuen § 12a NoVAG (voraussichtlich ab 1. 1. 2016) hätten Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export Anspruch auf NoVA-Rückvergütung.

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