Wer sein Privatauto ins Ausland verkauft, bekomme bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen künftig die NoVA zurück. Das habe der VfGH im Erkenntnis vom 29. 11. 2014, G 153/2014, entschieden. Nach Gesetzwerdung des neuen § 12a NoVAG (voraussichtlich ab 1. 1. 2016) hätten Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einem Export Anspruch auf NoVA-Rückvergütung.