Die Einführung des Verkürzungszuschlags, der rechtsdogmatisch einen Strafaufhebungsgrund darstellt, sollte in erster Linie der Entkriminalisierung niederschwelliger Delikte dienen, um die Ressourcen der Finanzstrafbehörden vermehrt zur Verfolgung schwerwiegender Delikte zu nutzen- - so zumindest das Ziel der Vorschrift. § 30a FinStrG sei gänzlich neu und ohne unmittelbar vergleichbare Vorlage im FinStrG durch Art I Z 14 der FinStrG-Novelle mit Wirkung ab 1. 1. 2011 eingeführt worden. Eine derart neue Gesetzesbestimmung, die in der Praxis nicht allzu selten angewendet werde, werfe viele offene Fragen auf. Der Beitrag beschäftigt sich mit zum Teil ungeklärten, nach wie vor offenen Fragen bzw Unklarheiten unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur.