Bei Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sei die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller in die Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehen für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebend. Daher komme der richtigen Beurteilung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde entscheidende Bedeutung zu.