Die restriktive und pauschalierende Rechtsansicht der Finanzverwaltung iZm der Erbringung von Leistungen mittels einer zwischengeschalteten Ein-Mann-GmbH bringe für die Praxis erhebliche Unsicherheiten mit sich. Der VwGH habe zu dieser Thematik jüngst Stellung genommen und wichtige Klarstellungen getroffen.