Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen würden durch Umsatzsteuerjahresbescheide außer Kraft gesetzt. Seien die Festsetzungsbescheide (§ 21 Abs 3 UStG) mit Bescheidbeschwerde angefochten, so wirke sich dies ua auf das Aufhebungs- und Abänderungsverbot des § 300 Abs 1 Satz 1 BAO aus.