Das 2. AbgÄG 2014 habe die Frist für die Antragsmöglichkeit für bestimmte Rückzahlungs- bzw Erstattungstatbestände, soweit sie KESt beschränkt Steuerpflichtiger betrifft, insoweit zeitlich begrenzt, als Anträge für unzulässig erklärt werden, wenn sie vor Ablauf des Jahres der Einbehaltung der KESt gestellt werden. Dies sei im Interesse der Verfahrensökonomie erfolgt. Ritz gibt eine detaillierte Beschreibung dieser Regelung und geht in dem Zusammenhang auf DBA ein.