Schon der Gesetzeswortlaut erschließe, dass sich die "Gesellschafterstruktur" nicht nur auf die unmittelbar Beteiligten beschränken könne, sondern die gesamte übergeordnete Struktur zu betrachten sei. Das bloße Zwischenschalten einer Kapitalgesellschaft zwischen Gesellschaft und Gesellschafter führe zwar zu einer Änderung der Gesellschafter, nicht aber der Gesellschafterstruktur. Wirtschaftlich bleibe die Entscheidungsbefugnis in denselben Händen.