Vor dem VwGH war strittig, ob Schadenersatzzahlungen eines Notars betrieblich veranlasst und daher Betriebsausgaben waren. Der Gerichtshof habe im Erk vom 30. 10. 2014, 2011/15/0137, die Abzugsfähigkeit anerkannt, obwohl der Notar treuhandwidrig grob schuldhaft gehandelt habe. Die über ihn verhängte Geldstrafe habe er hingegen nicht als Betriebsausgabe angesehen.