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Gebührenbefreiung von Sicherungsgeschäften: sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich des § 20 Z 5 GebG

Steuerrecht aktuellMMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M.ÖStZ 2015/294ÖStZ 2015, 236 Heft 8 v. 15.4.2015

1. Vorbemerkung

Nach § 20 Z 5 GebG sind "Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte" (ausgenommen Wechsel) zu

Darlehensverträgen,Kreditverträgen,

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