Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (StabG 2012) hat der Gesetzgeber die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grundstücksveräußerungen erweitert.1 Der folgende Beitrag setzt sich mit den Fragen auseinander, welche Grundstücke von Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Ausweitung der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art betroffen sind und welche Befreiungstatbestände bei der Veräußerung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich zur Anwendung kommen.