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Direktvorschreibung der KESt bei verdeckten Ausschüttungen

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Mag. Sabine SadloÖStZ 2015/288ÖStZ 2015, 215 Heft 8 v. 15.4.2015

Das BFG hat in seiner neueren Judikatur die Rechtsmeinung vertreten, dass bei verdeckten Ausschüttungen aufgrund von § 95 Abs 4 Z 1 EStG die KESt zwingend vorrangig dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben ist und sich daher eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme erübrigt (vgl BFG 3. 10. 2014, RV/5100083/2013).

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