Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben, die aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs 5 F-VG 1948 ausgeschrieben werden, verbleiben Landessache iSd Art 131 Abs 5 B-VG. Entgegen der Meinung des BFG war der Wiener Landesgesetzgeber somit unter dem Gesichtspunkt des freien Beschlussrechts der Gemeinden nicht gehindert, auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Strafverfügungen betreffend Parkometerabgabe auf das BFG zu übertragen. Insoweit wurde daher der Gesetzesprüfungsantrag zu § 5 WAOR, siehe ÖStZ 2014/596, als unbegründet abgewiesen: