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Wahrscheinlichkeit zukünftiger Betriebsprüfungen und deren Rückstellungsfähigkeit

BetriebsprüfungMag. Markus KnechtlÖStZ 2015/286ÖStZ 2015, 206 Heft 7 v. 1.4.2015

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich sind. Das gilt grundsätzlich auch für jenen Aufwand, der dem Unternehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung entsteht. Aufgrund einer geänderten Rechtsansicht in Deutschland sind dort zumindest bei Großbetrieben Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen steuerlich anzuerkennen.

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