UStG 1994: § 12 Abs 1 (§ 11 Abs 1)
VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0007 und 2012/15/0008
Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzung einer Rechnung iSd § 11 UStG. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (zB Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (vgl idS auch die ständige Rechtsprechung des BFH ua im Urteil vom 7. 11. 2000, V R 49/99). Die Bezahlung der Rechnung selbst ist allerdings nicht erforderlich (aber auch nicht ausreichend) für den Vorsteuerabzug.