Mit dem AbgÄG 2014 sei ein neuer Versuch erfolgt, die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Strafgerichten nach § 168 StGB und den Verwaltungsstrafbehörden nach § 52 GSpG zu klären. § 52 Abs 3 GSpG sehe nunmehr eine umgekehrte Subsidiarität vor. Die gerichtliche Strafbarkeit trete somit hinter die verwaltungsbehördliche zurück. Den Materialien zufolge sei durch diese Regelung sogar angestrebt, dass § 168 StGB kein Anwendungsbereich mehr verbleibe.