Die Eigentümergemeinschaft gilt hinsichtlich der Erhaltung und der Verwaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft als eigenständiger Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke. Kosten betreffend die allgemeinen Teile werden über die Eigentümergemeinschaft an die einzelnen Wohnungseigentümer verrechnet.