Obwohl die in Art 25 der Binnenmarktregelung im UStG enthaltene Sonderregelung für das Dreiecksgeschäft als Vereinfachungsregel gedacht sei, scheitere die Anwendung der Bestimmung an der unterschiedlichen Auslegung durch die verschiedenen Finanzverwaltungen. Auch Ö trage hierzu sein Scherflein bei. Der Beitrag stellt die Bestimmungen der MwStSyst-RL und der Umsetzung im UStG dar und will zeigen, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ursprungsland bereits aufgrund der textlichen Fassung der gesetzlichen Grundlagen und der Berücksichtigung aktueller Literaturbeiträge entgegen der bei Betriebsprüfungen behaupteten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung unschädlich sei.