Die Rechtsprechung des VwGH zum DBA Österreich-Liechtenstein, die seit der verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die Unbedenklichkeit der Differenzierung zwischen Art 7 und Art 14 des DBA ergangen ist, sei problematisch. Weitreichende und noch bedenklichere Folgerungen aus ihr seien im Schrifttum bereits abgeleitet worden. Eine neuerliche Befassung des VfGH sei wenig aussichtsreich.