Nach seinem Erk zur Verlegung der Kanzlei eines österr WT nach FL und infolge der Entscheidung des VfGH zur Zulässigkeit der Befreiungsmethode für freiberufliche Einkünfte gemäß Art 14 DBA-FL habe sich der VwGH mit der Ergebnisaufteilung zwischen dem inländischen Stammsitz eines Steuerberaters und seiner in FL gelegenen "festen Einrichtung" beschäftigt und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Gewinnanteile, die auf Leistungen entfallen, die vom Büro des WT in FL für österreichische Kunden erbracht worden sind, nicht der festen Einrichtung in FL zugerechnet werden können. Die vom VwGH gezogenen Schlüsse zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung seien mit den DBA-rechtlichen Grundsätzen der Gewinnaufteilung nicht in Einklang zu bringen.