Nach Ansicht des BFG Feldkirch (aA Wien, vgl ÖStZ 2014/960) wurden die gravierenden systematischen Änderungen des EStG 1988 durch die überfallsartige Einführung der Immobilienertragsteuer ab 1. 4. 2012 auch bei Veräußerung von sog Altvermögen in verfassungswidriger Weise durchgeführt. Das BFG hat daher doch an den VfGH den Antrag gestellt, er möge das gesamte Regelwerk (und nicht nur § 30 Abs 4 Z 2 EStG) aufheben: