Der VwGH hat nun erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob im Fall der Einbringung von Mitunternehmeranteilen eine aus der unternehmensrechtlichen Schlussbilanz zum Vortag (31. August) abgeleitete steuerrechtliche Schlussbilanz zum Einbringungsstichtag (1. September) die in § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG normierte Anwendungsvoraussetzung des Vorliegens einer Bilanz der Mitunternehmerschaft zum Einbringungsstichtag erfüllt. Laut den beschwerdeführenden Anlegern sei die eintägige Abweichung vom maßgebenden Stichtag aufgrund des betrieblichen Geschehens des 1. September unwesentlich, weil sich die Bilanzsumme nur um 0,09 % geändert hätte. Wie schon das Schrifttum spricht sich auch das Höchstgericht offenbar gegen eine restriktive Interpretation des Bilanzerfordernisses gemäß § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG aus und wurde der angefochtene UFS-Bescheid vom 7. 6. 2011, RV/0166- G/07, aufgehoben: