Die Autoren setzen sich im Editorial mit dem VfGH-Erkenntnis B 1172/2013 auseinander. Der VfGH sah seine im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken bestätigt, dass kein sachlicher Grund zu erkennen sei, weshalb Private oder auch Unternehmer, die ihr Fahrzeug nur in einem untergeordneten Ausmaß für betriebliche Zwecke verwenden, von der Vergütung ausgeschlossen sein sollten, da der Belastungsgrund der NoVA weder danach differenziere, ob der Steuerschuldner Unternehmer oder Privater sei, noch, ob das Fahrzeug betrieblich oder privat genutzt werde. Die Aufhebung erfolgte mit Fristsetzung, die bestehende Rechtslage ist bis 31. 12. 2015 zu beachten.