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ImmoESt: Selbstberechnungsabgabe (iSd § 201 BAO) oder Abfuhrabgabe (iSd § 202 BAO)? (Ritz, ÖStZ 2015/8, S. 19)

Artikelrundschau Jänner 2015 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren, InsolvenzrechtBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2015/169ÖStZ 2015, 134 Heft 5 v. 2.3.2015

Nach § 30c EStG haben Parteienvertreter die ImmoESt selbst zu berechnen und zu entrichten. Ritz behandelt die Frage, ob die ImmoESt eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO oder eine Abfuhrabgabe iSd § 202 BAO ist, sowie die Rechtsfolgen der Beantwortung dieser Frage. Die Anwendbarkeit des § 201 BAO sei auch aus Überlegungen des Rechtsschutzes sowie zur Vermeidung einer "Besteuerungslücke" vorzuziehen.

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