Nach § 30c EStG haben Parteienvertreter die ImmoESt selbst zu berechnen und zu entrichten. Ritz behandelt die Frage, ob die ImmoESt eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO oder eine Abfuhrabgabe iSd § 202 BAO ist, sowie die Rechtsfolgen der Beantwortung dieser Frage. Die Anwendbarkeit des § 201 BAO sei auch aus Überlegungen des Rechtsschutzes sowie zur Vermeidung einer "Besteuerungslücke" vorzuziehen.