Mit dem GesRÄG 2013 sei die Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer ao Generalversammlung bei einer GmbH statuiert worden, wenn die Eigenmittelquote unterschritten und die fiktive Schuldentilgungsdauer überschritten werden. Aufgrund der unverzüglichen Berichtspflicht könne der Tatbestand leicht übersehen werden und im Fall einer nachfolgenden Insolvenz der Gesellschaft eine Haftung des Geschäftsführers bewirken. Auch im Fall der Prüfungspflicht der Gesellschaft könnten sich im Zuge der Abschlussprüfungen Fragen ergeben.