Habe eine GmbH als Abzugsverpflichtete Kapitalerträge nicht vorschriftsgemäß gekürzt, wovon bei verdeckten Ausschüttungen auszugehen sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des empfangenden Gesellschafters erfüllt. Angesichts des unzweifelhaften Gesetzeswortlauts sah das BFG die vorrangige Vorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge als zwingende Rechtsfolge an; eine Ermessensprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme erübrigte sich.