Mit Erkenntnis vom 9. 12. 20142 hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des Abzugsverbots für über 500.000 € p.a. hinausgehende "Managergehälter"3 bestätigt. Kern der Entscheidung ist, dass der VfGH dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zubilligt, mit diesem Abzugsverbot einen Anreiz zur Verminderung der "Einkommensschere" zwischen Spitzengehältern und Durchschnittsgehältern von Arbeitnehmern zu setzen. Die Rechtfertigung des Abzugsverbots soll nach dem VfGH im vom Gesetzgeber verfolgten Lenkungsziel liegen, dass Unternehmen die an ihr Topmanagement bezahlten Spitzengehälter zukünftig senken sollen.