Mit dem AbgÄG 2014 wurde ab 1. 3. 2014 das durch das GesRÄG 2013 im GmbHG herabgeminderte Mindeststammkapital der "GmbH-light" von 10.000 € wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 € hinaufgesetzt. Zeitgleich wurde als steuerliche Gründungsprivilegierung für nach dem 30. 6. 2013 gegründete GmbHs in § 24 Abs 4 Z 3 KStG für die ersten 10 Kalenderjahre eine reduzierte Mindestbesteuerung iHv 125 € bzw 250 € eingeführt. Durch die gesetzliche Anknüpfung an die Mindesthöhe des Stammkapitals bedingt das AbgÄG 2014 jedoch ab dem 2. Quartal 2014 unmittelbar eine Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG für alle anderen - vor dem 1. 7. 2013 gegründete - GmbHs.