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Keine gleichheitswidrige Diskriminierung von "Alt-GmbHs" bei Mindest-KöSt durch AbgÄG 2014

Info aktuellRechtsprechungBearbeiterin: Mag. Sabine SadloÖStZ 2015/110ÖStZ 2015, 80 Heft 4 v. 16.2.2015

Mit dem AbgÄG 2014 wurde ab 1. 3. 2014 das durch das GesRÄG 2013 im GmbHG herabgeminderte Mindeststammkapital der "GmbH-light" von 10.000 € wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 € hinaufgesetzt. Zeitgleich wurde als steuerliche Gründungsprivilegierung für nach dem 30. 6. 2013 gegründete GmbHs in § 24 Abs 4 Z 3 KStG für die ersten 10 Kalenderjahre eine reduzierte Mindestbesteuerung iHv 125 € bzw 250 € eingeführt. Durch die gesetzliche Anknüpfung an die Mindesthöhe des Stammkapitals bedingt das AbgÄG 2014 jedoch ab dem 2. Quartal 2014 unmittelbar eine Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG für alle anderen - vor dem 1. 7. 2013 gegründete - GmbHs.

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