Der Beitrag geht der Frage nach, in welchen Konstellationen gemäß dem Kärntner Glücksspielrecht ein "nachträglicher Wegfall" der Bewilligung vorliege, der über den zeitlichen Geltungsbereich der Bewilligung hinaus zum vorübergehenden Fortbetrieb von Landesausspielungen verpflichte. Die Ausführungen seien darüber hinaus auch für die Auslegung des verwandten Bundes-GSpG und insoweit ähnlicher Landesgesetzes von Interesse.