Am 1. 1. 2015 ist die gem § 1 des BG über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz - DBG), BGBl I 2010/69, erlassene VO des BMF vom 29. 12. 2014, BGBl II 2014/385, in Kraft getreten. Dieser VO ist als Anhang das vom Österreich Büro in Taipeh, der WKO und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich am 12. 7. 2014 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen angeschlossen. Das Abkommen ist erstmals für das Steuerjahr 2015 anwendbar. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem OECD-MA, enthält aber auch zahlreiche, dem UN-MA entlehnte Merkmale. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Steuern vom Einkommen. Die Betriebstättendefinition sieht für Bauausführungen eine mindestens 6-monatige Frist zur Begründung einer Betriebsstätte vor. Dienstleistungen eines Unternehmens, die mehr als sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im anderen Staat erbracht werden, begründen ebenfalls eine Betriebsstätte. Die Betriebsstättenregel (Art 7) sieht für Unternehmensgewinne noch die klassischen Regeln vor Einführung des AOA vor. Die Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren betragen einheitlich 10 %. Lediglich für Zinsen im öffentlich-rechtlichen Bereich, im Bereich von Darlehen zur Exportförderung und Zwischenbankzinsen ist völlige Quellensteuerfreiheit vorgesehen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt auf österr Seite grundsätzlich nach der Befreiungsmethode (mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) und auf taiwanesischer nach der Anrechnungsmethode. Die Amtshilfebestimmung entspricht dem OECD-Standard und ermöglicht somit auch den Austausch von Bankinformationen. Eine ausführliche Darstellung des Abkommens erscheint demnächst in der ÖStZ. (hj)