Ab dem 1. 1. 2016 kommen auf Stiftungen Neuerungen bei der Besteuerung von Grundstückszuwendungen zu: Die Steuer ist zukünftig vom Grundstückswert nach Anwendung eines Stufentarifs (Begünstigung für Grundstücke bis 400.000 €) zu berechnen. Auslegungsprobleme bereitet jedoch der Umstand, dass das StiftEG lediglich entgeltliche und unentgeltliche Zuwendungen (Grenze: 50 % des gemeinen Werts) kennt, während das neue GrEStG zwischen unentgeltlichen (Gegenleistung bis 30 % des GW), teilentgeltlichen (Gegenleistung zwischen 30 % und 70 % des GW) und entgeltlichen (Gegenleistung ab 70 % des GW) Erwerben unterscheidet.