Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bewirkt grundsätzlich den Wegfall der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Kommt allerdings nachträglich noch verteilungsfähiges Vermögen hervor, so lebt ihre Rechtspersönlichkeit im Rahmen der durchzuführenden Nachtragsliquidation wieder auf. Demnach können nach der VwGH-Rsp auch Abgaben nach der Löschung einer GmbH nur mehr dann festgesetzt werden, wenn jene noch über Aktivvermögen verfügt. Der Beitrag untersucht diese Anforderung für den Fall der Liquidation und Löschung eines Gruppenmitglieds vor Ablauf der Mindestbestandsdauer.