Eine der zentralsten Begünstigungsnormen bei der ansonsten auch bei Grundstückserwerben im Rahmen von "Betriebsübernahmen" geltenden Grunderwerbsteuerpflicht ist nach dem StRefG 2015/2016 dem Grunde nach übernommen worden, wurde jedoch in einigen zentralen Bereichen reformiert. § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG nF sieht einen Freibetrag vor, der in einer bestimmten Höhe von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann. Insofern kann der Erwerb von Grundstücken bis zu einer bestimmten Wertgrenze steuerbefreit werden.