Strittig war, ob infolge einer Erkrankung im Vergleich zu üblichen Verhältnissen wesentlich erhöhte Aufwendungen für Nahrungsmittel, die keine Diätverpflegung und auch keine Kosten einer Heilbehandlung darstellen, einerseits als zwangsläufig erwachsen zu einer außergewöhnlichen Belastung führen oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung sind bzw wie andererseits der allfällige Aufwand der Höhe nach zu ermitteln ist.