Das StRefG 2015/2016 habe für Kapitaleinkünfte nicht nur zusätzlich zum vormals einheitlichen 25%igen Sondersteuersatz einen weiteren, hinkünftig im Regelfall zur Anwendung kommenden 27,5%igen Sondersteuersatz eingeführt, sondern auch Neuerungen iZm der Regelbesteuerungsoption gebracht. Diese könne künftig einerseits für dem 25%igen Sondersteuersatz und andererseits für dem 27,5%igen Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte ausgeübt werden.