Petschnigg stellt die zahlreichen Neuaussagen im EStR-Wartungserlass 2015 im Zusammenhang dar. Die LuF-PauschVO 2015 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden, unabhängig davon, ob neue Einheitswertbescheide aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Hauptfeststellung 2014 bereits ergangen sind oder nicht.