Mit dem AbgÄG 2012 wurde die Bilanzberichtigung in § 4 Abs 2 EStG grundlegend umgestaltet. Seitdem können auch Fehler, deren periodenrichtige Korrektur ausschließlich aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mit steuerlicher Wirkung erfolgen kann, im ersten nicht verjährten Jahr durch einen Zu- oder Abschlag korrigiert werden. Obwohl die geänderte Bestimmung mit 1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, wird vom BFG die Rechtsansicht vertreten, dass der Ansatz von Zu- oder Abschlägen erstmalig im Veranlagungsjahr 2013 erfolgen kann, sofern dieses Jahr das erste nicht verjährte Jahr ist. Der Beitrag setzt sich mit dem Urteil kritisch auseinander und will aufzeigen, dass diese Auslegung dem Sinn und Zweck der geänderten Bilanzberichtigung diametral entgegensteht.