EStG 1988: § 24 Abs 6
VwGH 25. 2. 2015, 2011/13/0017
Durch die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG sollen soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben (vgl zB VwGH 28. 10. 2009, 2009/15/0168). Eine Erwerbsunfähigkeit des Unternehmers führt nach § 24 Abs 6 Z 2 EStG erst dann zur begünstigten Betriebsaufgabe, wenn diese in einem Ausmaß manifest ist, das die Betriebseinstellung zwangsweise nach sich zieht.