EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8, § 24 Abs 6 (§ 6 Z 4)
VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0169
Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe (eines Hotelbetriebs) das Gebäude ins Privatvermögen überführt und die Steuerbegünstigung für den Hauptwohnsitz nach § 24 Abs 6 EStG (Steuerbefreiung der aufgedeckten stillen Reserven) in Anspruch genommen, ist bei einer nachfolgenden Verwendung dieses Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach § 16 Abs 1 Z 8 EStG der Entnahmewert (Aufgabewert) abzüglich der anlässlich der Entnahme unversteuert gebliebenen stillen Reserven anzusetzen.