In der Literatur werde seit einiger Zeit die Frage diskutiert, wie mit offenen Siebentelbeträgen aus Teilwertabschreibungen vorzugehen ist, wenn die Teilwertabschreibung in Jahren vorgenommen wurde, in denen eine Körperschaft noch nicht Gruppenmitglied war. Die Finanzverwaltung behandle diese Beträge wie Vorgruppenverluste und lasse deren Verrechnung nur nach Maßgabe der eigenen Jahresgewinne des nunmehrigen Gruppenmitglieds zu. Nach einer BFG-E vom 13. 7. 2015, RV/7100148/2014, sei die dementsprechende Vorgehensweise des Finanzamts nicht im Wortlaut des § 9 Abs 6 KStG gedeckt.