Der VwGH habe entschieden, dass Entgelte für die Übernahme einer Haftung zu den sonstigen Einkünften zählen und steuerpflichtig sind. Problematischer seien die zugrunde liegenden Prämissen. Nimmt man dies ernst, werde der Einkommensbegriff völlig uferlos und die in den Lehrbüchern beschriebene Taxativität der Einkunftsarten bedeutungslos. Der VwGH habe verpasst, die Grenzen des Einkommensbegriffs deutlich zu machen.