Mit dem AbgÄG 2014 wurde die zwingende Abzinsung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste ab 1. 7. 2014 vorgesehen. Im RÄG 2014 wurde auch im UGB eine Verpflichtung zur Abzinsung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen, statuiert. Auf den ersten Blick scheinbar ident, könnten die beiden Regelungen erhebliche Unterschiede aufweisen.