Durch die vom BFG angefochtene Verordnung BGBl II 2013/450 soll die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens erzielte "großzügige" Sichtweise von Art 19 Abs 1 DBA-FL sichergestellt werden. Danach ist die in Abs 1 verwendete Wortfolge "in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachter Dienste" so auszulegen, dass es für die Anwendung der Kassenstaatsregel nicht auf die konkrete Tätigkeit der betroffenen Einzelperson, sondern auf die Zugehörigkeit dieser Person zum Bereich der Hoheitsverwaltung eines der beiden Vertragsstaaten ankomme. Das BMF folgt damit nicht der Rechtsauffassung des VwGH, dass der Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips nicht nur sachbezogen, sondern auch personenbezogen eingeschränkt sei. Das BFG hegte nun im Falle einer Vorarlberger Grenzgängerin Bedenken, dass die Verordnung die Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung in gesetzwidriger Weise um die persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen reduziere. Wie der VfGH jetzt aufhebend erkannt hat, steht die Interpretation des Verordnungsgebers tatsächlich im Widerspruch gegen den klaren Wortlaut der Verteilungsnorm betr die Anwendung auf Vergütungen für in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachte Dienste und weitet in gesetzwidriger Weise den restriktiven Sinn der DBA-Regelung aus: